ESanMV
Energieberatung
Dein Gebäude Energieberater® - Bartholomäus Öttl
Du hast Fragen zur Umsetzung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) im Zusammenhang mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG)?
Dann bist Du hier genau richtig!
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde im Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen eingefügt. Über § 35c EStG in Verbindung mit der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)“ - kurz ESanMV, werden energetische Maßnahmen in selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen attraktiv steuerlich gefördert. Die Förderung erfolgt durch einen Abzug von der Steuerschuld, verteilt auf drei Kalenderjahre ab Abschluss der Maßnahme. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, verringert sich hierbei um bis zu 40.000 €. In den ersten beiden Kalenderjahren beträgt der Höchstbetrag für die Förderung 14.000 € und im dritten Kalenderjahr 12.000 €.
Zögere nicht, Deine Steuersparpläne mit Deinem Steuerberater durchzusprechen!
Einen Energieberater solltest Du in die planerische Begleitung und Beaufsichtigung Deiner energetischen Maßnahmen mit einbinden. Denn, je nachdem welche Voraussetzungen / Qualifikation Dein Energieberater mitbringt und wie stark Du diesen in die Planung und Begleitung Deiner Sanierungsmaßnahme mit einbindest, beträgt die Höhe der Förderung insgesamt zwischen 20 % – 30 % der förderfähigen Kosten.
Wenn Du hierzu Fragen hast, komme gerne auf uns zu!
Das Bundesministerium der Finanzen erläutert in einem Schreiben wichtige Einzelfragen zur Anwendung von § 35c EStG und ESanMV.
Du bist Steuerberater/in und hast Fragen an uns als spezialisierten Energieberater?
Nachfolgend eine Auflistung der förderfähigen energetischen Maßnahmen im Sinne des § 35c EStG und ESanMV:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren (und Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes)
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Die konkreten technischen Mindestanforderungen zu diesen Maßnahmen sind seit Januar 2020 in einer gesonderten Rechtsverordnung, der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) festgelegt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einsparung von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) am 1. November 2020 wurde mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die energetische Gebäudeförderung des Bundes neu aufgesetzt. Seit 17.12.2020 liegt ein gültiger Referentenentwurf zur ersten Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vor. Die technischen Mindestanforderungen der ESanMV werden dadurch an die Mindestanforderungen aus dem BEG-Programm Einzelmaßnahmen (BEG EM) angepasst. Hierzu zählen beispielsweise Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) von Bauteilen:
- U ≤ 0,25 W/(m²K) bei der Wärmedämmung von Kellerdecken, Decken und Wandflächen zu unbeheizten Räumen, Boden- und Wandflächen gegen Erdreich
- U ≤ 0,20 W/(m²K) bei der Wärmedämmung von Außenwänden, Geschossdecken gegen Außenluft von unten und Dachguben
- U ≤ 0,14 W/(m²K) bei der Wärmedämmung von Flach- und Schrägdächern (inklusive dazugehöriger Kehlbalkenlagen), Dachflächen mit Abdichtung sowie obersten Geschossdecken und Wänden (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume
- U ≤ 1,10 W/(m²K) bei der Erneuerung barrierearmer oder einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren
Weitere Beispiele für Anforderungen aus der ESanMV sind:
- die Notwendigkeit zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter gewissen Voraussetzungen
- die Einhaltung von Inhalten aus GEG (Gebäudeenergiegesetz), DIN V 18599 und DIN EN 12831 (Energetische Bewertung von Gebäuden), DIN EN 1627 (Einbruchhemmung), DIN 4108-2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz zur Vermeidung von Tauwasser und unhygienischen Raumluftverhältnissen sowie den sommerlichen Wärmeschutz), DIN 1946-6 (Raumlufttechnik - Lüftung von Wohnungen)
- ...
Wichtig für die Förderfähigkeit Deiner energetischen Sanierungsmaßnahme ist sowohl die Einhaltung von Voraussetzungen aus § 35c EStG als auch der Anforderungen aus der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV). Die Förderfähigkeit wird abschließend durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung nachgewiesen.
Demgegenüber gehört zu einer sinnvoll geplanten und nachhaltig erfolgreich umgesetzten energetischen Sanierungsmaßnahme vielfach mehr als die alleinige Einhaltung von (gesetzlichen) Vorschriften.